Diagnostik und Beratung

Neben dem eigentlichen Unterrichten sind „Diagnostik“ und „Beratung“ Kernaufgaben unserer Arbeit, die oftmals eng miteinander verbunden sind.

So sind wir Ansprechpartner*innen für Eltern, Schüler*innen aber auch für Lehrkräfte der allgemeinen Schulen, wenn diese beispielsweise eine Beratung im Vorfeld einer Gutachtenerstellung wünschen.

Wir, die Sonderpädagog*innen des Förderzentrum Kleve, erstellen, im Auftrag der Schulaufsicht, Gutachten im Rahmen der „Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung“ (AO-SF) in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule.


Verfahren gemäß AO-SF (Sonderpädagogisches Überprüfungsverfahren)

In diesem Verfahren wird ermittelt, ob ein Kind aufgrund seiner Gesamtentwicklung einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat und in der allgemeinen Schule, im Gemeinsamen Lernen oder in einer Förderschule angemessen gefördert werden kann.

 

Wer beantragt eine Eröffnung des Verfahrens gemäß AO-SF?

Im Normalfall stellen die Erziehungsberechtigten (in Kooperation mit der zuständigen allgemeinen Schule) einen entsprechenden Antrag.

In begründeten Fällen können auch die allgemeinen Schulen einen Antrag auf die Eröffnung eines AO-SF Verfahrens stellen.

 

Wer ist am Verfahren gemäß AO-SF beteiligt?

  • das Kind als Hauptperson
  • die Erziehungsberechtigten
  • eine Lehrkraft der allgemeinen Schule
  • eine Lehrkraft für Sonderpädagogik
  • ggfs. Therapeuten/Frühfördereinrichtungen
  • ggfs. das Gesundheitsamt
  • das Schulamt

 

Wie läuft das Verfahren gemäß AO-SF ab?

Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens gemäß AO-SF geht beim Schulamt ein.

  • Das Schulamt entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens.
  • Im Falle einer Eröffnung beauftragt das Schulamt eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens (im Folgenden: Gutachterteam). Das Gesundheitsamt wird ggfs. mit der Erstellung eines schulärztlichen Gutachtens beauftragt.
  • Das Gutachterteam nimmt Kontakt mit den Eltern auf. Die Erziehungsberechtigten können dabei über die Entwicklung des Kindes und vorliegende Berichte, z.B. von Therapeuten, Früherkennungszentrum usw. informieren und/oder diese Unterlagen als Kopie dem Gutachterteam überlassen. Die Auskünfte werden dabei selbstverständlich vertraulich behandelt.
  • Das Gutachterteam führt verschiedene Überprüfungen bzw. Tests durch.
  • Im Verlauf der Gutachtenerstellung findet mindestens ein Gespräch mit den Eltern statt. Hierbei informiert das Gutachterteam über die Entwicklung des Kindes aus gutachterlicher Sicht. In diesem Gespräch werden den Eltern auch Fördermaßnahmen und mögliche Förderorte für das Kind genannt. Die Eltern haben Gelegenheit, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen, die in das Gutachten aufgenommen wird.
  • Das Gutachten wird der Schulleitung der allegmeinen Schule oder der Förderschule zur Unterzeichnung vorgelegt und zur Entscheidung an das Schulamt weitergeleitet.

 

Wer entscheidet über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den schulischen Förderort?

Das Schulamt beurteilt anhand des Gutachtens, ob und welcher sonderpädagogische Unterstützungsbedarf besteht und wo das Kind am besten gefördert werden kann. Das Ziel ist grundsätzlich, Unterstützungsbedarfe und den optimalen Förderort im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten festzulegen. Falls keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, wird den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ein Gespräch im Schulamt angeboten.

Wenn sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt, kann der schulische Förderort eine Förderschule oder eine allgemeine Schule, an der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Gemeinsamen Lernens unterrichtet werden, sein. 

Beide Entscheidungen, also die Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und die Bestimmung des schulischen Förderortes, werden den Erziehungsberechtigten schriftlich in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt und begründet.

 

Was müssen Erziehungsberechtigte nach der Entscheidung tun?

Die Erziehungsberechtigten melden das Kind in einer Schule an, die der Entscheidung des Schulamtes entspricht. Alle beteiligten Schulen erhalten vom Schulamt Durchschriften des Bescheides und wissen dementsprechend von der Entscheidung.

 

Welche Rechte haben die Erziehungsberechtigten?

  •  Antragstellung auf sonderpädagogische Unterstützung
  •  Gelegenheit zur Aussprache mit dem Gutachterteam, auch während des Verfahrens
  • Anhörung vor der Entscheidung durch das Schulamt
  •  Bei Bedarf: Hinzuziehen einer Person ihres Vertrauens bei der Anhörung
  • Auf Wunsch ist Einsicht in das Gutachten und die dazugehörigen Unterlagen im Schulamt möglich
  • Klagemöglichkeit gegen die Entscheidung des Schulamtes

 

Eine begleitende Lernstandsdiagnostik findet fortlaufend in allen Stufen unserer Schule statt. Förderpläne und -ziele werden in regelmäßigen Abständen überprüft, danach mit allen Beteiligten besprochen und fortgeschrieben. 
So gewährleisten wir eine kontinuierliche Förderung unserer Schüler*innen über ihre gesamte Schullaufbahn hinweg.

Jährlich überprüfen wir, ob der festgestellte Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Ist die sonderpädagogische Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, erfolgt durch die Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs.
Im Laufe der Schulzeit kann auch ein Wechsel des Förderortes oder / und des Förderschwerpunktes sowie die Erweiterung des Förderschwerpunktes beantragt werden. Für die Beantragung gibt es Abgabefristen, da ein Wechsel des Förderortes grundsätzlich zum neuen Schuljahr erfolgt.